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JustG NRW§ 112 Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung
Stand: 26.08.2026
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Kapitel 4:
Finanzgerichtsbarkeit
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